LSG Chemnitz - Urteil vom 18.07.2013
3 AL 251/10
Normen:
SGB III § 37 Abs. 1 S. 1; SGB III § 37 Abs. 2 S. 1; SGB III § 37 Abs. 3 S. 4; SGB III § 38 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 324/09

Die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt - Eingliederungsvereinbarung; Einstellung der Arbeitsvermittlung; Hinweis auf gesetzliche Rechtsfolgen; Potentialanalyse; Verstoß gegen die guten Sitten

LSG Chemnitz, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 3 AL 251/10

DRsp Nr. 2013/23881

Die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt - Eingliederungsvereinbarung; Einstellung der Arbeitsvermittlung; Hinweis auf gesetzliche Rechtsfolgen; Potentialanalyse; Verstoß gegen die guten Sitten

1. Hoheitliches Handeln durch Erlass einer Verfügung stellt gegenüber dem Herbeiführen einer Vereinbarung nicht das mildere Mittel dar. 2. Ein Vorrang des Erlasses eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung lässt sich nicht begründen. 3. Die Regelungen über die Eingliederungsvereinbarung in § 37 SGB III sind nicht unvereinbar mit dem Grundgesetz. 4. Aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB III geht unzweideutig hervor, dass die Potentialanalyse "unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung" zu erfolgen hat. Für die Forderung, sie müsse vor einzelnen Entscheidungen und insbesondere vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wiederholt werden, gibt es keine Rechtsgrundlage.