LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.05.2011
L 3 AL 65/11 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 73a Abs.1 S. 1 i.V.m ZPO § 127 Abs. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 12/10

Die Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung ist unstatthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 65/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/13774

Die Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung ist unstatthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre

Die Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung ist unstatthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Februar 2011 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 73a Abs.1 S. 1 i.V.m ZPO § 127 Abs. 2 Hs. 2;

Gründe: