LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2015
L 16 KR 677/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 920; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 430/15

Diagnose eines nicht operablen metastasierten PankreasschwanzkarzinomsStreit über die Finanzierung einer alternativen Behandlungsmethode (hier Hyperthermieverfahren) durch die gesetzliche KrankenversicherungVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesKeine Übernahme der Kosten für eine in einem Hyperthermiezentrum durchgeführte ganzheitliche Therapie

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen L 16 KR 677/15 B ER

DRsp Nr. 2016/90

Diagnose eines nicht operablen metastasierten Pankreasschwanzkarzinoms Streit über die Finanzierung einer alternativen Behandlungsmethode (hier Hyperthermieverfahren) durch die gesetzliche KrankenversicherungVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Keine Übernahme der Kosten für eine in einem Hyperthermiezentrum durchgeführte ganzheitliche Therapie

Seit dem Beschluss des GBA zu den Hyperthermieverfahren aus dem Jahr 2005 gibt es keine neuen klinischen Studien, die den Einsatz dieses Verfahrens außerhalb klinischer Studien begründen könnten und es ist beim Pankreasschwanzkarzinom nicht einmal theoretisch nachvollziehbar, welchen Stellenwert der Einsatz dieser Therapie und eines Blaulicht-Lasers haben soll. Die streitige Behandlung bietet damit auch nicht die nicht ganz entfernte Aussicht einer kurativen Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 920; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.