LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.08.2012
L 3 R 608/10
Normen:
SGB VI § 74; SGB VI § 256a Abs. 3a; FRG Anl. 1, 2, 3, 4, 5, 6 (in der Fassung vor Inkrafttreten des RRG 1992); GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2554/09

Deutsche Reichsbahn; Wohnsitz West-Berlin; Bewertung von Krankheitszeiten; Bewertung von Beitragszeiten; Tabellenwerte nach dem FRG; unterschiedliche Tabellenwerte für Männer und Frauen; allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz; Diskriminierungsverbot

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen L 3 R 608/10

DRsp Nr. 2012/20331

Deutsche Reichsbahn; Wohnsitz West-Berlin; Bewertung von Krankheitszeiten; Bewertung von Beitragszeiten; Tabellenwerte nach dem FRG; unterschiedliche Tabellenwerte für Männer und Frauen; allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz; Diskriminierungsverbot

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 74; SGB VI § 256a Abs. 3a; FRG Anl. 1, 2, 3, 4, 5, 6 (in der Fassung vor Inkrafttreten des RRG 1992); GG Art. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der der Klägerin gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die 1948 geborene Klägerin ist seit dem 10. April 2008 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sie war vom 10. August 1964 (Beginn der Ausbildung) bis zum 30. Juni 1990 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) in Berlin beschäftigt und entrichtete Beiträge zur Sozialversicherung der DDR, hatte aber ihren Wohnsitz in Berlin (West). Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete sie nicht.