LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2011
7 Sa 225/11
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1374/10

Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität; Hoheitliche Tätigkeit eines für einen ausländischen Geheimdienst tätigen Chauffeurs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 225/11

DRsp Nr. 2012/4760

Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität; Hoheitliche Tätigkeit eines für einen ausländischen Geheimdienst tätigen Chauffeurs

1. Hat der klagende, bei einem ausländischen Staat beschäftigte Arbeitnehmer für diesen eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt, ist der Beschäftigungsstaat grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen. 2. Auch die Tätigkeit eines Chauffeurs ist eine hoheitliche Tätigkeit, wenn diesem aufgrund seiner Herkunft und seiner Sprachkenntnisse aufgegeben war, seine Tätigkeit mit der eines Dolmetschers zu verbinden, indem er zur Anbahnung und Pflege von Geschäftskontakten in nennenswertem Umfang beitrug; denn damit steht seine Tätigkeit in einem funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen Zielen der Botschaft, bei der er beschäftigt war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. November 2010 - 6 Ca 1374/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der am xx. xxx. xxxx geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist mit 50° schwerbehindert.