LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2010
11 Sa 200/09
Normen:
EGBGB Art. 27 Abs. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Hs. 2; NATO-Truppenstatut Art. 1 Abs. 1 Buchst. b; ZusatzAbk NATO-Truppenstatut Art. 73 S. 1; ZusartAbk NATO-Truppenstatut Art. 73 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 932/07

Deutsche Gerichtsbarkeit für Kündigungsschutzklage eines amerikanischen Staatsbürgers mit Inlandswohnsitz bei Beschäftigung auf deutschen Hoheitsgebiet

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 200/09

DRsp Nr. 2010/4308

Deutsche Gerichtsbarkeit für Kündigungsschutzklage eines amerikanischen Staatsbürgers mit Inlandswohnsitz bei Beschäftigung auf deutschen Hoheitsgebiet

1. Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit ist ein selbständiges Hindernis prozessualer Art, das dem gerichtlichen Tätigwerden entgegensteht und daher vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen zu prüfen ist. 2. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des NATO-Truppenstatuts sind "ziviles Gefolge" nicht Personen, die in dem Staat, in dem die Truppe stationiert ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3. Die "engere Verbindung zu einem anderen Staat" gemäß § 30 Abs. 2 Hs. 2 EGBGB ist vom Gesetzgeber als echte Ausnahmebestimmung zu den beiden Regelfällen der Nr. 1 und 2 gefasst worden; das Gewicht der Anknüpfungsmomente, die eine engere Verbindung ergeben, muss das Gewicht des von der Regelanknüpfung verwendeten Elements (Arbeitsort, Ort der einstellenden Niederlassung) deutlich übersteigen. 4. Das von der Regelanknüpfung gemäß § 30 Abs. 2 EGBGB berufene Recht wird nur verdrängt, wenn die Gesamtheit wichtiger und nicht nur nebensächlicher Anknüpfungsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führt.