LAG München - Urteil vom 10.11.2011
2 Sa 390/11
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; Satzung der Europäischen Schulen Art. 27 Abs. 2; Satzung der Europäischen Schulen Art. 27 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11856/10

Deutsche Gerichtsbarkeit für Befristungskontrollklage einer Lehrbeauftragten an Europäischen Schulen

LAG München, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 390/11

DRsp Nr. 2012/5807

Deutsche Gerichtsbarkeit für Befristungskontrollklage einer Lehrbeauftragten an Europäischen Schulen

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen von ihr befreit sind. 2. Als Bildungseinrichtung, die unter der gemeinsamen Aufsicht der Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stehen, sind die Europäischen Schulen eine zwischenstaatliche Einrichtung, die grundsätzlich Immunität genießen kann; die einzelne Schule nimmt als deren unselbstständige Untergliederung an dieser Völkerrechtspersönlichkeit teil und hat daneben die Stellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. 3. Aus dem Status der Europäischen Schulen als zwischenstaatliche Einrichtung folgt nicht, dass der Entfristungsklage einer vom Direktor einer Schule eingestellten Lehrbeauftragten zwingend die Immunität entgegenstehen muss; die Immunität kann durch völkerrechtlichen Vertrag eingeschränkt sein.