OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.1991
8 U 2332/90
Normen:
ARB § 2 Abs. 1a § 14 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung bei Anwaltstätigkeit im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.1991 - Aktenzeichen 8 U 2332/90

DRsp Nr. 1999/7693

Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung bei Anwaltstätigkeit im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

1. Die Umgestaltung eines Vertragsverhältnisses (hier: Arbeitsverhältnis) und seine Beendigung gegen eine Abfindungszahlung stellen keinen Versicherungsfall i.S. der ARB dar.2. Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts hat die Rechtsschutzversicherung gemäß § 2 Abs. 1a ARB nur dann und insoweit zu übernehmen, als dieser zur Abwehr der Kündigung eingeschaltet war.3. Auch wenn der Rechtsanwalt den Auftrag hatte, eine Abfindungszahlung auszuhandeln, verbleibt es hinsichtlich des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei Gebühren aus dem Wert des § 12 Abs. 7 ArbGG.

Normenkette:

ARB § 2 Abs. 1a § 14 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.