FG Niedersachsen - Urteil vom 30.05.2000
9 K 228/95
Normen:
DBA-Spanien Art. 7, Art. 15;
Fundstellen:
EFG 2000, 941

DBA-Spanien, Arbeitslohn

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 228/95

DRsp Nr. 2000/7714

DBA-Spanien, Arbeitslohn

1. Gemäß § 15 Abs. 2 DBA-Spanien obliegt das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik, wenn sich ein deutscher Stpfl. weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufgehalten hat und der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält. 2. Ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Spanien unterhält, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit nach den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung der Betriebsstätte zuzuordnen ist. 3. Auszahlung und Abrechnung durch den Arbeitgeber sind nicht entscheidend, weil es sich dabei nur um rein tatsächliche Vorgänge handelt.

Normenkette:

DBA-Spanien Art. 7, Art. 15;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien in der Bundesrepublik steuerfrei zu belassen ist.