LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.2005
11 Sa 218/05
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2529
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1834/04

Dauer des Arbeitsverhältnisses als Dienstzeit für Alterversorgung bei Arbeitnehmerüberlassung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 218/05

DRsp Nr. 2005/10881

Dauer des Arbeitsverhältnisses als Dienstzeit für Alterversorgung bei Arbeitnehmerüberlassung

»1. Ein Arbeitnehmer hat kein Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO auf Klärung, dass die von ihm geltend gemachte Dauer des Bestands eines Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG als Betriebszugehörigkeit i. S. der betrieblichen Versorgungsbedingungen des Entleihers gilt, wenn dieser ausdrücklich zugesteht, dass nach seiner Versorgungsordnung die Zeit, für die der Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG festgestellt wird, auch als Dienstzeit für die Altersversorgung zählt (einschränkend gegenüber BAG 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).2. Das Recht eines Arbeitnehmers, sich darauf zu berufen, zu ihm in einem Arbeitsverhältnis nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu stehen, kann wie jedes andere Recht verwirken (wie BAG 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; BAG 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - AP Nr. 4 zu § 13 AÜG; einschränkend BAG 18.02.2003 - 2 AZR 160/02 - AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: