LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.2018
L 9 AL 1/17
Normen:
SGB III §§ 137 f.;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 335/15

Dauer der Bewilligung von ArbeitslosengeldFehlende Verfügbarkeit des ArbeitsuchendenMöglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsuchenden lediglich über eine Mittelsperson

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 1/17

DRsp Nr. 2018/15491

Dauer der Bewilligung von Arbeitslosengeld Fehlende Verfügbarkeit des Arbeitsuchenden Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsuchenden lediglich über eine Mittelsperson

1. Der Arbeitslose hat sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Wohnanschrift durch Briefpost erreichen kann. 2. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn ein Kontakt zum Arbeitslosen lediglich über eine Mittelsperson möglich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III §§ 137 f.;

Tatbestand

Streitig ist die Dauer der Bewilligung von Arbeitslosengeld.