LAG München - Urteil vom 23.03.2009
4 Sa 256/09
Normen:
AGG § 3 Abs. 2; AGG § 10 Nr. 6; AGG § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 236 a Abs. 2 (a.F.); SGB IX § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1089/08

Dauer der Alterteilzeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei betrieblicher Regelung zur Anknüpfung an frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Sozialversicherungsrente

LAG München, Urteil vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 256/09

DRsp Nr. 2009/20451

Dauer der Alterteilzeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei betrieblicher Regelung zur Anknüpfung an frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Sozialversicherungsrente

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit deren Dauer auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Sozialversicherungsrente begrenzt und dies bei einem schwerbehinderten Menschen bedeutet (§ 236a Abs. 2 SGB VI in der damaligen Fassung), dass in diesem Fall der Altersteilzeitvertrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres des schwerbehinderten Arbeitnehmers endet, obwohl der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rentenanspruch dadurch mit einem Abschlag von 10,8 % versehen ist.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 22. Januar 2009 - 1 Ca 1089/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 2; AGG § 10 Nr. 6; AGG § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 236 a Abs. 2 (a.F.); SGB IX § 81 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der beklagten Arbeitgeberin einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit längerer Zeitdauer als ihm aufgrund der Regelung in einer Betriebsvereinbarung angeboten geltend.