I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 22. Januar 2009 - 1 Ca 1089/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht gegenüber der beklagten Arbeitgeberin einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit längerer Zeitdauer als ihm aufgrund der Regelung in einer Betriebsvereinbarung angeboten geltend.
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