LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2016
L 5 AS 838/15
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 1; SGB II (i.d.F. v. 13.05.2011) § 31 Abs. 2 Nr. 3; SGB II (i.d.F. v. 20.07.2006) § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a); SGB II § 31 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; SGB II § 31b Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 95; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1259/11

Dauer der Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIZulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erforderlichkeit einer AnhörungAuswirkung der Absenkung bei nicht vorhandenem Leistungsanspruch aufgrund fehlender Antragstellung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 5 AS 838/15

DRsp Nr. 2016/18552

Dauer der Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erforderlichkeit einer Anhörung Auswirkung der Absenkung bei nicht vorhandenem Leistungsanspruch aufgrund fehlender Antragstellung

1. Ein Kläger kann einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, wenn er seine Klage ausdrücklich hierauf beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der SGB II -Bewilligungsbescheid die Höhe sowohl des an sich zustehenden Leistungsbetrags als auch des Absenkungsbetrags ausweist. 2. Es bedarf keiner Anhörung des Betroffenen vor Erlass des Absenkungsbescheids, wenn ihm zuvor keine höheren Leistungen bewilligt worden sind. 3. Auch in den Fällen des § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II aF. (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nF) dauert die Absenkung drei Monate und nicht zwölf Wochen. Sie beginnt mit dem im Sperrzeitbescheid ausgewiesenen Datum. 4. Die Absenkung wirkt sich ggf. erst von einem späteren Zeitpunkt an aus, soweit bis dahin aus anderen Gründen kein SGB II -Leistungsanspruch besteht (hier: fehlende Antragstellung). Einfluss auf das Ende des Absenkungszeitraums (drei Monate ab dem festgestellten Sperrzeitbeginn) hat dies jedoch nicht.