LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.02.2015
L 8 SO 264/14 B ER
Normen:
SGB XII § 36; SGB XII §§ 61 ff.; SGB XII § 19 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 255/14 ER

Darlehensweise Übernahme von ungedeckten HeimkostenUnechte Sozialhilfe gegen AufwendungsersatzErmessensentscheidung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 264/14 B ER

DRsp Nr. 2016/9563

Darlehensweise Übernahme von ungedeckten Heimkosten Unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz Ermessensentscheidung

1. § 19 Abs. 5 SGB XII begründet einen Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für den Fall, dass er Sozialhilfe erbracht hat, obwohl die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen möglich und zuzumuten gewesen ist. 2. Unter Zugrundelegung dieser aus § 19 Abs. 5 SGB XII abgeleiteten generellen Befugnis, unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz zu gewähren, hat der Sozialhilfeträger über diese Leistungsgewährung grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen, im Einzelfall kann sich aber eine Ermessenreduzierung auf Null ergeben.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 36; SGB XII §§ 61 ff.; SGB XII § 19 Abs. 5;

Gründe: