LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2018
L 18 AS 441/18 B ER
Normen:
SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 142 AS 1211/18

Darlehensweise Übernahme von Leistungen für RegelbedarfeBesonderer HärtefallFolgen der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 441/18 B ER

DRsp Nr. 2019/15348

Darlehensweise Übernahme von Leistungen für Regelbedarfe Besonderer Härtefall Folgen der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung

1. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird. 2. Da die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten ist, muss der Ausschluss von der Ausbildungsförderung als übermäßig hart, mithin als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: