LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.05.2016
L 31 AS 2471/15
Normen:
SGB II § 24;
Fundstellen:
NZS 2016, 660
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 32141/12

Darlehensweise Übernahme der Kosten einer künstlichen BefruchtungÜbernahme des Eigenanteils als unabweisbaren BedarfKosten einer künstlichen Befruchtung kein RegelbedarfInhalt der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2016 - Aktenzeichen L 31 AS 2471/15

DRsp Nr. 2016/10697

Darlehensweise Übernahme der Kosten einer künstlichen Befruchtung Übernahme des Eigenanteils als unabweisbaren Bedarf Kosten einer künstlichen Befruchtung kein Regelbedarf Inhalt der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

1. Die Kosten einer künstlichen Befruchtung gehören nicht zum Regelbedarf. 2. Dies folgt u.a. daraus, dass das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - in Rn. 13 und 14 ausgeführt hat, dass die Leistung der künstlichen Befruchtung nicht eine notwendige medizinische Therapie sei, sondern vorrangig die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betreffe. 3. Dagegen richtet sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind.

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 24;

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die darlehensweise Übernahme der Kosten einer künstlichen Befruchtung.