Die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Mai 2015 werden aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragsteller darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 97,75 EUR für die Zeit vom 27. bis 30. April 2015 und in Höhe von 745,50 EUR monatlich vom 1. Mai bis zum 30. September 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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