LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.07.2015
L 4 AS 380/15 B ER
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 24 Abs. 5 S. 1; SGB II § 9 Abs. 4; SGG § 193 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 928/15

Darlehensweise Bewilligung von SGB II-Leistungen; Dingliche Sicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren nur bei Verwertbarkeit des Vermögens; Kostenentscheidung bei fehlender Sachverhaltsaufklärung und Verwertbarkeitsprüfung durch den Grundsicherungsträger

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 380/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16238

Darlehensweise Bewilligung von SGB II -Leistungen; Dingliche Sicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren nur bei Verwertbarkeit des Vermögens; Kostenentscheidung bei fehlender Sachverhaltsaufklärung und Verwertbarkeitsprüfung durch den Grundsicherungsträger

1. Eine darlehensweise Leistungsgewährung darf der SGB II -Leistungsträger nur dann von einer dinglichen Sicherung vorhandenen Grundvermögens abhängig machen, wenn feststeht, dass es sich um zu berücksichtigendes, verwertbares Vermögen handelt. Solange die Verwertbarkeit des Vermögens nicht geklärt ist, bleibt für eine dingliche Sicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum. 2. Provoziert der SGB II -Leistungsträger durch das Unterlassen notwendiger Ermittlungen die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtschutzes, kann dies dazu führen, dass ihm im Rahmen von § 193 SGG Kosten auferlegt werden

Die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Mai 2015 werden aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragsteller darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 97,75 EUR für die Zeit vom 27. bis 30. April 2015 und in Höhe von 745,50 EUR monatlich vom 1. Mai bis zum 30. September 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.