LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.02.2011
8 Ta 31/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 805/08

Darlehensraten als besondere Belastung bei der Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren bei Darlehensvertrag zur Anschaffung eines Zweitwagens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 31/11

DRsp Nr. 2011/6991

Darlehensraten als besondere Belastung bei der Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren bei Darlehensvertrag zur Anschaffung eines Zweitwagens

1. Verfügt die Partei ausweislich ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den beigefügten und nachgereichten Belegen nunmehr unter Anwendung der Bestimmung des § 115 Abs. 1 ZPO über ein einzusetzendes monatliches Einkommen, kann das Gericht nach § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. 2. Darlehenstilgungen können als besondere Belastung vom Einkommen grundsätzlich nur dann abgesetzt werden, wenn die ihnen zugrundeliegende Kreditaufnahme vor Prozessbeginn erfolgt ist; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Darlehensschulden zur Finanzierung lebenswichtiger Anschaffungen dienen. 3. Hat die Partei den maßgeblichen Darlehensvertrag lange nach Beendigung des Prozesses abgeschlossen und dient das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, handelt es sich nicht um eine lebenswichtige Anschaffung, wenn das Fahrzeug nicht zur Ausübung des Berufes dient; arbeitet die Partei an ihrem Wohnort und steht auch noch ein weiteres Kraftfahrzeug des Ehemanns zu Verfügung, kommt eine Berücksichtigung von Darlehensschulden als besondere Belastung nicht in Betracht.