Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. September 2010 - 4 Sa 584/10 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.211,77 Euro festgesetzt.
A. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich, darüber, ob der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch 21 Werktage und aus dem Jahr 2009 noch 12 Werktage Urlaub zustehen.
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