BAG - Beschluss vom 15.03.2011
9 AZN 1232/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BAGE 137, 218
JW 2011, 2155
NZA 2011, 997
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 584/10
ArbG Aachen, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5694/09

Darlegungsumfang bei Nichtzulassungsbeschwerde [Grundsatzrevision]; Konnexität der grundsätzlichen Rechtsfrage

BAG, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 9 AZN 1232/10

DRsp Nr. 2011/9419

Darlegungsumfang bei Nichtzulassungsbeschwerde [Grundsatzrevision]; Konnexität der grundsätzlichen Rechtsfrage

1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG obliegt es dem Beschwerdeführer, die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgezeigten Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. 2. Dazu genügt es nicht, losgelöst vom Einzelfall das Bedürfnis nach einer Grundsatzentscheidung zu begründen. Es muss vielmehr dargelegt werden, dass das anzufechtende Berufungsurteil auf einer fehlerhaften Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruht. 3. Kommt eine Entscheidungserheblichkeit nur für einen Teil der prozessualen Ansprüche in Betracht, so sind diese hinreichend bestimmt zu bezeichnen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. September 2010 - 4 Sa 584/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.211,77 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

A. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich, darüber, ob der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch 21 Werktage und aus dem Jahr 2009 noch 12 Werktage Urlaub zustehen.