LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.05.2009
1 Ta 90 c/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 4 Ca 582 c/08 vom 09.03.2009,

Darlegungslast zur Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 90 c/09

DRsp Nr. 2009/15459

Darlegungslast zur Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

1. Wer Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Arbeits- oder Sozialgerichtsverfahren hat, benötigt grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. 2. Voraussetzung der vorrangigen Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtssschutzes ist allerdings deren Zumutbarkeit; wer als Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, hat die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, substantiiert vorzutragen und darzulegen. 3. Pauschale Hinweise dergestalt, dass er mit der durchgeführten arbeitsrechtlichen Beratung nicht zufrieden ist, sich schnell abgefertigt gefühlt hat und auf zahlreiche Fragen keine oder keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat, werden den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes nicht gerecht; der Arbeitnehmer hat vielmehr im Einzelnen detailliert darzulegen, warum die Beratung durch die Gewerkschaft ungenügend oder fehlerhaft war und dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört wurde.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.03.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.04.2009 (4 Ca 582 c/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.