Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.03.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.04.2009 (4 Ca 582 c/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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