LAG München - Urteil vom 28.01.2009
11 Sa 539/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 16786/07

Darlegungslast im Verfahren um Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG München, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 539/08

DRsp Nr. 2009/17031

Darlegungslast im Verfahren um Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

1. Im Prozess um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist die Arbeitgeberin für die in der Abmahnung enthaltenen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Arbeitnehmer die in der Abmahnung enthaltenen Behauptungen bestritten hat. 2. Will der Arbeitnehmer den in der Abmahnung erhobenen Vorwurf der Pflichtwidrigkeit bestreiten, hat er gemäß § 138 Abs. 2 ZPO die Gründe anzugeben, die ihn daran gehindert haben, der Verpflichtung nachzukommen. 3. Hat die Arbeitgeberin bezüglich der in der Abmahnung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen spezifiziert vorgetragen, ohne dass der Arbeitnehmer dem spezifiziert entgegengetreten ist, sind ihre Behauptungen insoweit der Entscheidung zu Grunde zu legen (§ 138 Abs. 2 ZPO).

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29. April 2008, Az.: 25 Ca 16786/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine vom Arbeitgeber erteilte Abmahnung zu entfernen und zu widerrufen ist.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: