BAG - Urteil vom 25.01.2005
9 AZR 146/04
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1, 3 ; ZPO § 138 ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 20. Dezember 1999) § 8 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986 in der Fassung vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. VI § 13 § 18 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 341
BAGE 113, 238
BAGE 165, 238
BB 2005, 2024
DB 2005, 1635
NZA 2006, 171
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 785/03
ArbG Wiesbaden, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3616/00

Darlegungslast im Streit um selbständige Betriebsabteilung und inländischen Leitungsapparat bei Arbeitnehmerentsendung des ausländischen Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 146/04

DRsp Nr. 2005/9428

Darlegungslast im Streit um selbständige Betriebsabteilung und inländischen Leitungsapparat bei Arbeitnehmerentsendung des ausländischen Arbeitgebers

»Nimmt die Urlaubskasse des Baugewerbes einen Arbeitgeber auf Zahlung von Beiträgen mit der Behauptung in Anspruch, dieser unterhalte eine selbstständige (Bau-) Betriebsabteilung, so trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für die hierfür erforderlichen Tatsachen. Erbringt der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ausschließlich in Deutschland mit entsandten Arbeitnehmern bauliche Leistungen und ist streitig, ob der Arbeitgeber hierfür einen eigenen Leitungsapparat eingerichtet hat, genügt er seiner prozessualen Erklärungslast nicht mit der pauschalen Behauptung, die Geschäftsleitung nähme "alle Leitungsaufgaben" vom Ausland aus wahr.«

Orientierungssätze:1. Die Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baugewerbes werden auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ua. dann erstreckt, wenn sie in Deutschland eine Betriebsabteilung iSv. § 211 Abs. 1 Satz 4 SGB III unterhalten, die überwiegend bauliche Leistungen erbringt. Vom VTV werden "selbstständige" Betriebsabteilungen erfasst.