ArbG Mainz, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 751/09
Darlegungslast für Überstundenvergütung eines Berufskraftfahrer im Straßentransport; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Arbeitstätigkeit; Darlegungslast des Arbeitnehmers bei unmöglicher Herausgabe von Aufzeichnungen zur Arbeitszeit durch Arbeitgeberin
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 708/09
DRsp Nr. 2010/8089
Darlegungslast für Überstundenvergütung eines Berufskraftfahrer im Straßentransport; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Arbeitstätigkeit; Darlegungslast des Arbeitnehmers bei unmöglicher Herausgabe von Aufzeichnungen zur Arbeitszeit durch Arbeitgeberin
1. Gibt ein Berufskraftfahrer im Straßentransport zur Darlegung von Überstunden für bestimmte Arbeitstage die Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrziele der von ihm durchgeführten Transportfahrten an und führt er zu den dabei erbrachten Arbeitsleistungen aus, das er gefahren ist, Be- und Entladetätigkeiten verrichtet oder das Be- und Entladen beaufsichtigt oder Wartungsarbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt sowie zwischen der Abfahrts- und Ankunftszeit keinerlei Ruhepausen eingelegt hat, ist diesem (bestrittenen) Sachvortrag nicht zu entnehmen, welche konkrete Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer zwischen Abfahrt und Rückkehr an den einzelnen Arbeitstagen tatsächlich verrichtet hat; entsprechende Angaben sind insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer erst längere Zeit nach dem behaupteten Anfall von Überstunden Vergütungsansprüche geltend macht.
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