LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2010
7 Sa 708/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 21a Abs. 7; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 751/09

Darlegungslast für Überstundenvergütung eines Berufskraftfahrer im Straßentransport; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Arbeitstätigkeit; Darlegungslast des Arbeitnehmers bei unmöglicher Herausgabe von Aufzeichnungen zur Arbeitszeit durch Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 708/09

DRsp Nr. 2010/8089

Darlegungslast für Überstundenvergütung eines Berufskraftfahrer im Straßentransport; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Arbeitstätigkeit; Darlegungslast des Arbeitnehmers bei unmöglicher Herausgabe von Aufzeichnungen zur Arbeitszeit durch Arbeitgeberin

1. Gibt ein Berufskraftfahrer im Straßentransport zur Darlegung von Überstunden für bestimmte Arbeitstage die Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrziele der von ihm durchgeführten Transportfahrten an und führt er zu den dabei erbrachten Arbeitsleistungen aus, das er gefahren ist, Be- und Entladetätigkeiten verrichtet oder das Be- und Entladen beaufsichtigt oder Wartungsarbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt sowie zwischen der Abfahrts- und Ankunftszeit keinerlei Ruhepausen eingelegt hat, ist diesem (bestrittenen) Sachvortrag nicht zu entnehmen, welche konkrete Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer zwischen Abfahrt und Rückkehr an den einzelnen Arbeitstagen tatsächlich verrichtet hat; entsprechende Angaben sind insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer erst längere Zeit nach dem behaupteten Anfall von Überstunden Vergütungsansprüche geltend macht.