LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.03.1998
12 (18) Sa 134/98
Normen:
GG Art. 3 Art. 12 Art. 20 ; KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 29.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3702/97

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 12 (18) Sa 134/98

DRsp Nr. 2002/8354

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

1. Die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht von der Obliegenheit, die Betriebsbedingtheit der Kündigung - falls bestritten - im Prozess darzulegen. 2. Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern zunächst eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu treffen. Nur soweit durch die danach schutzwürdigen Arbeitnehmer die "berechtigten betrieblichen Interessen" nicht abgedeckt werden, kommt nach Satz 2 die Weiterbeschäftigung von sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern in Betracht. 3. Ist der Arbeitgeber bei den Auswahlüberlegungen falsch verfahren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Auswahlentscheidung i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerhaft bzw. i.S. von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG grob fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung entkräften, indem er die ausreichende Berücksichtigung der sozialen Grunddaten des Satzes 1 oder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Option des Satzes 2 näher darlegt.