LAG Düsseldorf vom 12.08.1998
12 (9) Sa 246/98
Normen:
GG Art. 3 Art. 12 Art. 20 ; KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 27.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3585/97

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

LAG Düsseldorf, vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 12 (9) Sa 246/98

DRsp Nr. 2002/8299

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

1. Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern zunächst eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu treffen. Nur soweit durch die danach schutzwürdigen Arbeitnehmer die "berechtigten betrieblichen Interessen" nicht abgedeckt werden, kommt nach Satz 2 die Weiterbeschäftigung von sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern in Betracht. 2. Ist der Arbeitgeber bei den Auswahlüberlegungen falsch verfahren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Auswahlentscheidung i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerhaft bzw i S von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG grob fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung entkräften, indem er die ausreichende Berücksichtigung der sozialen Grunddaten des Satzes 1 oder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Option des Satzes 2 näher darlegt.

Normenkette:

GG Art. 3 Art. 12 Art. 20 ; KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 10.02.1999 - 2 AZR 715/98 -.

Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 27.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3585/97