LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2004
11 Sa 2141/03
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 § 102 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 47
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 376/03 vom 24.09.2003,

Darlegungslast für ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung - Begründung der Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 2141/03

DRsp Nr. 2005/1547

Darlegungslast für ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung - Begründung der Sozialauswahl

1. Für die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast; eine pauschale Darstellung des Ergebnisses von Interessenausgleichsverhandlungen reicht nicht aus.2. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber von sich aus auch die Gründe mitzuteilen, die ihn zur Auswahl gerade dieses Arbeitnehmers veranlasst haben; die Mitteilungspflicht beschränkt sich nach dem Grundsatz der "subjektiven Determinierung" auf die Gründe, die den Arbeitgeber aus seiner subjektiven Sicht zur Kündigung veranlasst haben.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 § 102 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der am 19.05.1954 geborene Kläger ist seit 01.12.1973 bei der Insolvenzschuldnerin, die eine Brauerei betreibt, zu einer Bruttovergütung von zuletzt 4.094,00 ± beschäftigt. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat das Verfahren gegen den Beklagten aufgenommen.