LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2016
5 Sa 255/15
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1381/14

Darlegungslast des Provisionsberechtigten zur VermittlungstätigkeitUnbegründete Stufenklage bei unzureichenden Darlegungen und unzulässigem Beweisantritt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 255/15

DRsp Nr. 2016/7842

Darlegungslast des Provisionsberechtigten zur Vermittlungstätigkeit Unbegründete Stufenklage bei unzureichenden Darlegungen und unzulässigem Beweisantritt

1. Für einen Provisionsanspruch muss das abgeschlossene Geschäft auf die Tätigkeit des Provisionsberechtigten zurückzuführen sein; den Provisionsberechtigten trifft daher die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Tätigkeit für den Geschäftsabschluss zwischen Unternehmer und Kunden ursächlich oder mitursächlich geworden ist. 2. Mit der allgemeingehaltenen Behauptung, dass er die Kunden zum Einbau eines "Inliners" motiviert hat, wird der Provisionsberechtigte seiner Darlegungslast nicht gerecht; er hat vielmehr im Einzelnen Zeit, Umstände und Inhalt einer Vermittlungstätigkeit durch Tatsachen begründet (substantiiert) darzulegen. 3. Unzureichender Sachvortrag kann nicht durch Beweisantritte auf Vernehmung der Kunden ersetzt werden, wenn die Vernehmung der Zeugen ein Ausforschungsbeweis darstellt. 4. Wird Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich; gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen benennen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

1. 2.