LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2020
2 Sa 491/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 572/19

Darlegungslast des Klägers bei Eingruppierung in Gehaltsgruppe C 8 TV AL IISpezialausbildung alleine nicht ausreichend für gesteigerte Anforderungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 491/19

DRsp Nr. 2021/4400

Darlegungslast des Klägers bei Eingruppierung in Gehaltsgruppe C 8 TV AL II Spezialausbildung alleine nicht ausreichend für gesteigerte Anforderungen

Die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers mit Zusatzschulung und Bestellung zum ADR/GGVSEB-Experten reicht für die in Gehaltsgruppe C8 TV AL II geforderten, gesteigerten Anforderungen nicht aus.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2019 - 3 Ca 572/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. August 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.