LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.07.2015
5 TaBV 5/15
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1; EBRG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 20/14

Darlegungslast des Betriebsrats zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern außerhalb des gesetzlich geregelten Schwellenwerte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/15

DRsp Nr. 2015/19354

Darlegungslast des Betriebsrats zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern außerhalb des gesetzlich geregelten Schwellenwerte

1. Ohne tatsächlich begründete Darlegungen des Betriebsrats, dass seine im Einzelnen bestimmte Arbeitsbelastung gegenüber dem in § 38 Abs. 1 BetrVG gesetzlich unterstellten Normalfall derart erhöht ist, dass die generelle und völlige Freistellung eines Betriebsratsmitglieds erforderlich ist, kommt eine Freistellung eines seiner Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nicht in Betracht. 2. Zur Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat die besonderen Umstände so detailliert zu beschreiben, dass die sich daraus voraussichtlich ergebenden organisatorischen und zeitlichen Belastungen zumindest bestimmbar werden und erkennbar wird, dass die Notwendigkeit der Freistellung für die gesamte (Rest-) Dauer der Wahlperiode besteht, denn es muss gerade die pauschale Freistellung nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich sein.