LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.05.2005
5 Sa 38/05
Normen:
BGB § 611 ; ArbZG § 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 504
LAGReport 2005, 253
NZA-RR 2005, 458
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2770/04

Darlegungslast des Berufskraftfahrers bei Mehrvergütungsanspruch - eingeschränkte Beweiskraft von Tachoscheiben

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 38/05

DRsp Nr. 2005/9551

Darlegungslast des Berufskraftfahrers bei Mehrvergütungsanspruch - eingeschränkte Beweiskraft von Tachoscheiben

»1. Wenn im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeitregelung fehlt und sich auch aus den weiteren Umständen die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit nicht ergibt, gilt die nach § 3 ArbZG gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit als Regelarbeitszeit.2. Fordert ein Berufskraftfahrer Mehrarbeitsvergütung, dann muss er im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Hierzu ist erforderlich, dass er den Arbeitsbeginn, etwaige Vorbereitungstätigkeiten (Fahrzeugwartung, Ladung), Fahrtbeginn; Fahrtstrecke, arbeitszeitverlängernde Vorkommnisse (Stau, Umleitungen); Zeiten etwaiger Fahrtunterbrechungen (Pausen, polizeiliche Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugpanne), Ankunftszeit sowie Abschlusstätigkeiten (Wagenpflege, Entladung, Schriftverkehr) angibt. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Pausenzeiten, in denen der Kraftfahrer lediglich als Beifahrer mitfährt oder sich in der Schlafkoje ausruhen kann, sind regelmäßig nicht zu vergüten.3. Im Rahmen der Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung kommt der Vorlage von Tachoscheiben (Fahrtenschreiberaufzeichnungen) nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft zu.«

Normenkette:

BGB § 611 ; § ;