BAG - Urteil vom 25.05.2005
5 AZR 319/04
Normen:
BGB § 611 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk Berlin (RTV Berlin, vom 14. April 1989 i.d.F. vom 23. November 1999);
Fundstellen:
AuR 2005, 464
AuR 2005, 466
DB 2005, 2826
NZA 2005, 1432
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 168/03
ArbG Brandenburg - 2 Ca 894/02 - 23.1.2003,

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Überstundenvergütung - Tarifgeltung bei fehlenden Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich - tarifliche Erschwerniszulage für Gebäudereiniger auf Krankenstationen

BAG, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 319/04

DRsp Nr. 2005/18427

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Überstundenvergütung - Tarifgeltung bei fehlenden Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich - tarifliche Erschwerniszulage für Gebäudereiniger auf Krankenstationen

Orientierungssätze: 1. Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.