LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2005
7 Sa 740/04
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1, 2, 3, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 718/04

Darlegungslast des Arbeitgebers zur Anhörung des Betriebsrats über Kündigungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 740/04

DRsp Nr. 2005/12002

Darlegungslast des Arbeitgebers zur Anhörung des Betriebsrats über Kündigungsgründe

1. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die aus seiner Sicht die Kündigung begründenden Umstände so genau und umfassend darlegen, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigenen Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden.2. Auch soweit der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess geltend macht, der Betriebsrat habe die maßgeblichen Kündigungsgründe bereits gekannt, darf er sich nicht mit pauschalem Sachvortrag begnügen; er muss vielmehr darlegen, wann dem Betriebsratsvorsitzenden oder einer sonstigen Person, deren Wissen sich der Betriebsrat zurechnen lassen muss, jeweils welche konkreten Sachverhalte mitgeteilt oder sonst bekannt geworden sind, die in ihrer Zusammenfassung die Kündigungsgründe bilden.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1, 2, 3, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.