Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 1. März 2011 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses um die Formulierung eines Arbeitszeugnisses.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die sich aus dem Urteilstenor ergebende Zeugnisformulierung vorzugeben und die Kosten des Rechtsstreits beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 01.03.2011 Bezug genommen.
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