BAG - Urteil vom 09.03.2005
5 AZR 385/02
Normen:
Tarifvertrag (West) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (TV-DRK vom 31. Januar 1984) § 14 § 18 § 65 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 234
AuR 2005, 152
NZA 2005, 1016
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 35/00
ArbG Pforzheim, vom 14.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 219/99

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Arbeitszeitverlängerung - Geltendmachung von Überstundenvergütung

BAG, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 385/02

DRsp Nr. 2005/8982

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Arbeitszeitverlängerung - Geltendmachung von Überstundenvergütung

Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber ist für die tatbestandliche Voraussetzung einer Arbeitszeitverlängerung nach § 14 Abs. 2 TV-DRK darlegungs- und beweispflichtig.2. Ansprüche auf Überstundenvergütung nach § 18 Abs. 4 TV-DRK entstehen erst nach Ablauf des Ausgleichszeitraums von 26 Wochen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 TV-DRK).3. Eine wirksame Geltendmachung von Überstundenvergütung nach § 65 TV-DRK setzt voraus, dass die Ansprüche zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits entstanden sind. Abgesehen vom Sonderfall der fristwahrenden Geltendmachung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist eine die tarifliche Ausschlussfrist wahrende Geltendmachung vor dem Entstehen des Anspruchs nicht möglich.

Normenkette:

Tarifvertrag (West) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (TV-DRK vom 31. Januar 1984) § 14 § 18 § 65 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und Mehrarbeitsvergütung.