LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2010
1 Sa 133/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 10; SGB IX § 84 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 723/09

Darlegungslast der Arbeitgeberin für Kündigungsgründe; unbegründete Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu personen- und verhaltensbedingten Kündigungsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 133/10

DRsp Nr. 2011/10682

Darlegungslast der Arbeitgeberin für Kündigungsgründe; unbegründete Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu personen- und verhaltensbedingten Kündigungsgründen

1. Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hinsichtlich der die Kündigung begründenden Tatsachen gebietet es ihm bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorzutragen, welches konkret nachvollziehbare Verhalten er dem Kläger vorwirft. Bei einer personenbedingten Kündigung obliegt es dem Arbeitgeber, diejenigen Tatsachen vorzutragen, welche seine Prognose, der Arbeitnehmer werde aufgrund seiner Krankheit die geschuldete Arbeitsleistung auch in Zukunft teilweise oder vollständig nicht erbringen können stützen. Er hat nachvollziehbar darzulegen, welche die daraus resultierenden Beeinträchtigungen vertraglicher und betrieblicher Interessen sowie die nicht mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz und den Ausschluss sonstiger kündigungsvermeidender Maßnahmen begründen. Unterlässt es der Arbeitgeber, ein betriebliches Eingliederungsmanagement i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, hat er vorzutragen, weshalb die Durchführung auch zu keiner Beschäftigungsmöglichkeit geführt hätte.