LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2012
6 Sa 145/12
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; ZPO § 138; ZPO § 445 Abs. 1; ZPO § 446; ZPO § 452 Abs. 1; ZPO § 453 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 14031/11

Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats; Voraussetzungen der Vereidigung bei Parteivernehmungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 145/12

DRsp Nr. 2012/17924

Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats; Voraussetzungen der Vereidigung bei Parteivernehmungen

1. Stellt der Arbeitnehmer in der Klageschrift ohne nähere Angaben die Behauptung auf, der Betriebsrat sei zur angegriffenen Kündigung nicht ordnungsgemäß gehört worden, ist es an ihm, nach gegenteiliger Darlegung des Arbeitgebers seine Behauptung zu substantiieren oder klarzustellen, sich auf eine Erklärung mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO beschränken zu wollen, andernfalls die Darstellung des Arbeitgebers gem. § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist. 2. Zu den Voraussetzungen für eine Vereidigung im Falle einer Parteivernehmung.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.11.2011 - 41 Ca 14031/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; ZPO § 138; ZPO § 445 Abs. 1; ZPO § 446; ZPO § 452 Abs. 1; ZPO § 453 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger stand seit dem 01.05.2006 als Kraftfahrer gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 2.000 € brutto in den Diensten der Beklagten. Zu seinen Aufgaben gehörte es, zweimal täglich Präparate ins Krankenhaus N. (KHNK) zu bringen.