LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2011
4 Sa 1783/10
Normen:
§ 1 Abs. 5 KSchG, § 138 Abs. 1, 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2162/10

Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1783/10

DRsp Nr. 2013/7160

Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess

Trotz der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG können sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers ergeben. Hat der Arbeitnehmer keine eigene Kenntnis über den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb und fehlen dazu auch nähere Angaben im Interessenausgleich, muss der Arbeitgeber auf einfaches Bestreiten des Arbeitnehmers aufgrund einer ihm dann obliegenden sekundären Behauptungslast zu seinem unternehmerischen Konzept, dessen Umsetzung und der Auswirkungen auf den Beschäftigungsbereich wahrheitsgemäß vortragen. Geschieht dies nicht, ist die streitige Kündigung ohne Weiteres sozialwidrig.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.09.2010 - 2 Ca 2162/10 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.04.2010 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 5 KSchG, § 138 Abs. 1, 2 ZPO;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

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