LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.07.2009
4 SaGa 697/09
Normen:
GewO § 110; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74a Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 3/09

Darlegungs- und Beweislast im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines ausgesprochenen Wettbewerbsverbots

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 4 SaGa 697/09

DRsp Nr. 2010/10820

Darlegungs- und Beweislast im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines ausgesprochenen Wettbewerbsverbots

§ 74a HGB enthält eine rechtshindernde Einwendung, für deren Vorliegen der Handlungsgehilfe darlegungs- und beweispflichtig ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 16.04.2009 - 2 Ga 3/09 - abgeändert:

Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € bzw. Zwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28.02.2010, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Firma H. GmbH & Co. KG, L. Straße 312, M., vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin H2 GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer K., B. und T., tätig zu werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

GewO § 110; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74a Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Entscheidungsgründe:

A. Von der Darstellung der Entscheidungsgründe im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 72 Abs. 4 ArbGG abgesehen.

B. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.