LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2015
8 Ta 301/15
Normen:
ZPO § 51;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1244/15

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Existenz und Parteifähigkeit einer am Rechtsstreit beteiligten ParteiAnforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung hinsichtlich der Existenz einer Partei im Beschwerdeverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen 8 Ta 301/15

DRsp Nr. 2016/741

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Existenz und Parteifähigkeit einer am Rechtsstreit beteiligten Partei Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung hinsichtlich der Existenz einer Partei im Beschwerdeverfahren

Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf. Das Gericht ist deshalb auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil - auch im Rechtsmittelverfahren - der Grundsatz des Freibeweises gilt, so dass der Beweis mit allen möglichen Mitteln erhoben werden kann. Wer aus behaupteten Prozessvoraussetzungen Rechte für sich herleitet, trägt für ihr Vorliegen die objektive Beweislast; regelmäßig trägt also der ein Sachurteil begehrende Kläger dafür die Beweislast, dass er selbst und der Beklagte partei- und prozessfähig, prozessführungsbefugt und ggf. ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sind.