Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 30.04.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 799,50 € Zug um Zug gegen Aushändigung der Einkommenssteuererklärung 2010 betreffend den Beklagten und dessen Ehefrau A zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 9.610,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 13% und der Beklagte 87% zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 17% und der Beklagte 83% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.198,70 € festgesetzt.
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