LAG Hamm - Urteil vom 10.02.2012
13 Sa 1412/11
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 305
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1731/10

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der Tätigkeit eines Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1412/11

DRsp Nr. 2012/6497

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der Tätigkeit eines Betriebsrats

1. a) Nach § 37 Abs. 2 BetrVG darf das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitgliedes nicht gemindert werden, wenn und soweit die aufgewandte Zeit nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. b) Den Betriebsrat trifft im Fall, dass der Arbeitgeber den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand bestreitet, eine (abgestufte) Beweislast. 2.Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Arbeitgeber bislang mit einer Angabe der Zahl der täglich für Betriebsratsarbeit aufgewandten Zeit begnügt hat, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt eine auch nur stichwortartige Erläuterung verlangt zu haben; hätte er diese zum Inhalt einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gewordene Handhabung ganz oder teilweise beenden wollen, hätte er die betroffenen Betriebsratsmitglieder im Rahmen des § 2 Abs. 1 BetrVG rechtzeitig hinweisen müssen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.03.2011 – 1 Ca 1731/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.510,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.