LAG Köln - Beschluss vom 22.02.2012
2 Ta 24/12
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1185/09

Darlegungs- und Beweislast für den Anfall einer Terminsgebühr [Telefonat mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten

LAG Köln, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 24/12

DRsp Nr. 2012/6513

Darlegungs- und Beweislast für den Anfall einer Terminsgebühr [Telefonat mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten

- Einzelfall -

Wer sich auf die Entstehung einer Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG beruft, den trifft hierfür die Beweislast.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen in der Fassung vom 09.12.2011, Aktenzeichen 5 Ca 1185/09 d, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3;

Gründe

I. Beim Landesarbeitsgericht war die Berufung über ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen anhängig, die der Kläger eingelegt hatte. Er war erstinstanzlich mit seinem Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell unterlegen.

Beim Bundesarbeitsgericht war ein Parallelverfahren anhängig in dem der dortige Kläger obsiegt hatte. Das vorliegende Verfahren war wegen der für den 17.08.2010 erwarteten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts terminlos gestellt.

In der Zwischenzeit hatte der Kläger das Interesse an der Altersteilzeit im Blockmodell verloren, da er seit Juni 2010 als Betriebsratsmitglied freigestellt war und sich hierdurch die Arbeitsbedingungen geändert hatten.