Die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen in der Fassung vom 09.12.2011, Aktenzeichen
I. Beim Landesarbeitsgericht war die Berufung über ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen anhängig, die der Kläger eingelegt hatte. Er war erstinstanzlich mit seinem Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell unterlegen.
Beim Bundesarbeitsgericht war ein Parallelverfahren anhängig in dem der dortige Kläger obsiegt hatte. Das vorliegende Verfahren war wegen der für den 17.08.2010 erwarteten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts terminlos gestellt.
In der Zwischenzeit hatte der Kläger das Interesse an der Altersteilzeit im Blockmodell verloren, da er seit Juni 2010 als Betriebsratsmitglied freigestellt war und sich hierdurch die Arbeitsbedingungen geändert hatten.
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