BGH - Urteil vom 13.01.2003
II ZR 254/00
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
BB 2003, 851
BGHReport 2003, 499
DB 2003, 881
DStR 2003, 1176
FamRZ 2003, 756
VersR 2003, 1059
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Darlegungs- und Beweislast für Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft eines Vorstandsmitglieds; Auslegung einer an das Beamtenversorgungsrecht angelehnten Versorgungsregelung

BGH, Urteil vom 13.01.2003 - Aktenzeichen II ZR 254/00

DRsp Nr. 2003/4218

Darlegungs- und Beweislast für Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft eines Vorstandsmitglieds; Auslegung einer an das Beamtenversorgungsrecht angelehnten Versorgungsregelung

»a) Das Mitglied des Vorstandes eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist für die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden, ihm günstigeren Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf ratierliche Kürzung) darlegungs- und beweispflichtig. b) Eine solche vom "Mindestschutz" des BetrAVG zugunsten des Dienstverpflichteten abweichende Vereinbarung unterliegt grundsätzlich keinen erhöhten formalen Anforderungen und muß daher nicht "ausdrücklich" getroffen werden. c) Zur Berücksichtigung des Inhalts der Vertragsverhandlungen bei der Auslegung einer individuell ausgehandelten, an das Beamtenversorgungsrecht angelehnten Versorgungsregelung im Dienstvertrag des Vorstandes eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand: