LAG München - Urteil vom 01.03.2007
2 Sa 589/06
Normen:
KSchG § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 1045/05

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel

LAG München, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 589/06

DRsp Nr. 2007/14426

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel

»Letztlich trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Geltung des KSchG. Die zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen haben die abgestufte Darlegungs- und Beweislast nicht geändert.«

Normenkette:

KSchG § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Die am 26.02.1953 geborene, verheiratete Klägerin war seit 01.02.2004 als Außendienstmitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist schwerbehindert. Die Beklagte stellt Stammzellen aus Nabelschnurblut her.

Am 14.01.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Nachdem das Integrationsamt am 22.04.2005 die Zustimmung erteilt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 26.04.2005 erneut und zwar zum 31.05.2005. Über einen Widerspruch der Klägerin gegen den Zustimmungsbescheid ist noch nicht entschieden.