Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2014 - 8 C 4060/14 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten, nachdem sie erstinstanzlich noch darüber stritten, ob der Beklagte einen restlichen Wechselgeldbestand von 49,77 € herauszugeben habe (die Klägerin hatte vorgerichtlich den kompletten Bestand von 140,00 € verlangt, im Prozess aber vorgetragen, es seien 90,32 € zurückgegeben worden), streiten sie zweitinstanzlich nunmehr darum, ob der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 624,13 € schuldet, einen Betrag, der unstreitig die Tageseinnahme am 05.04.2014 war.
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