LAG Köln - Urteil vom 29.05.2015
4 Sa 136/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 667;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4060/14

Darlegungs- und Beweislast bei Verwahrung von Geld durch einen Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 29.05.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 136/15

DRsp Nr. 2015/16534

Darlegungs- und Beweislast bei Verwahrung von Geld durch einen Arbeitnehmer

1. Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer den Verlust von Geldbeträgen, die er nicht in unmittelbarem Alleinbesitz hat, also nicht selbständig verwaltet, zu vertreten hat. 2. Bei einer Verkaufskraft, die 990 EUR im Monat für eine 33-Wochen-Stunde verdient ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass sie ihr anvertraute Geldbeträge (hier: Kassenbestand) selbständig verwaltet. Sie hat daher in aller Regel keinen unmittelbaren Alleinbesitz.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2014 - 8 C 4060/14 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 667;

Tatbestand

Die Parteien streiten, nachdem sie erstinstanzlich noch darüber stritten, ob der Beklagte einen restlichen Wechselgeldbestand von 49,77 € herauszugeben habe (die Klägerin hatte vorgerichtlich den kompletten Bestand von 140,00 € verlangt, im Prozess aber vorgetragen, es seien 90,32 € zurückgegeben worden), streiten sie zweitinstanzlich nunmehr darum, ob der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 624,13 € schuldet, einen Betrag, der unstreitig die Tageseinnahme am 05.04.2014 war.