BAG - Urteil vom 26.05.2011
8 AZR 792/09
Normen:
BGB § 613a; EGBGB Art. 30; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 39/09
ArbG Freiburg, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 508/08

Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung wegen Betriebsübergangs oder wegen Betriebsstilllegung; neuer Betriebssitz im Ausland

BAG, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 792/09

DRsp Nr. 2011/16543

Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung wegen Betriebsübergangs oder wegen Betriebsstilllegung; neuer Betriebssitz im Ausland

1. Ist in einem Kündigungsrechtsstreit streitig, ob im Zeitpunkt der Kündigung ein Betriebsübergang oder eine Betriebsstilllegung beabsichtigt war, hängt die Darlegungs- und Beweislast davon ab, ob sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Prozesses darauf beruft, der Betrieb sei von dem bisherigen Arbeitgeber nicht stillgelegt, sondern an einen neuen Inhaber übertragen worden und ihm sei aus diesem Grund gekündigt worden oder ob er nur den Unwirksamkeitsgrund des § 613a Abs. 4 BGB geltend macht, wobei der der Arbeitnehmer im letztgenannten Fall darzulegen und zu beweisen hat, dass ihm wegen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs gekündigt worden ist. 2. Im Kündigungsschutzverfahren nach § 1 Abs. 2 KSchG hat demgegenüber der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen und es ist seine Aufgabe vorzutragen und nachzuweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Fehlt es daran, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne dass es der Feststellung bedarf, dass der tragende Beweggrund für die Kündigung ein Betriebsübergang ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 17. September 2009 - 11 Sa 39/09 - wird zurückgewiesen.