OLG Hamm - Urteil vom 09.10.2018
7 U 103/16
Normen:
BauFordSiG § 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 1168
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 100/16

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Empfängers von Baugeld durch einen Bauhandwerker

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 7 U 103/16

DRsp Nr. 2019/433

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Empfängers von Baugeld durch einen Bauhandwerker

1. Um der dem Empfänger von Baugeld auf Grund der Regelung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu genügen, ist eine substantiierte Darlegung und Aufschlüsselung dahingehend, welche Zahlungen auf das Bauwerk geleistet worden sind und in welcher Art und Weise empfangenes Baugeld an die jeweiligen Bauhandwerker weitergeleitet worden ist, erforderlich. Dazu ist eine geordnete Zusammenstellung hinsichtlich aller baubezogenen Werk-, Dienst- und Kaufverträge, der hierauf erbrachten baubezogenen Leistungen und geleisteten Zahlungen erforderlich. Die Baugläubiger unter Nennung des ausgeführten Gewerks nur aufzulisten, reicht hierzu nicht.2. Der Empfänger von Baugeld ist grundsätzlich berechtigt, als eigene Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 BauFordSiG neben Personal-, Baustellen- und Gerätekosten auch Kosten für Verwaltungsgemeinkosten , Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, Vertriebskosten und Lohngemeinkosten abzusetzen. Hierfür spricht der Wille des Gesetzgebers bei der Änderung des § 1 Abs. 2 BauFordSiG (Gesetzesbegründung zur BT-Drucks. 16/13159, S. 6). Nur die zahlenmäßige Bezifferung dieser Kosten ohne nachvollziehbaren Bezug zu dem Bauvorhaben genügt der Darlegungslast allerdings nicht.