LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2015
7 Sa 1013/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 605/14

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Manipulation am Facebook-Account eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1013/14

DRsp Nr. 2015/18123

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Manipulation am Facebook-Account eines Arbeitnehmers

Der Tatsachenvortrag desjenigen, der einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geltend macht, muss auch dann möglichst konkret sein, wenn er außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht. Wird eine persönlichkeitsrechtsverletzende Manipulation einer durch Passwort geschützten persönlichen Darstellung im Internet (hier: Facebook) behauptet, müssen daher auch die streitigen Tatsachen zu insbesondere Zeit, Ort und Inhalt des Eingriffs vorgetragen werden, die gegebenenfalls über den Betreiber der Internetplattform in Erfahrung gebracht werden können. Eine sekundäre Darlegungslast der nicht darlegungsbelasteten Partei kommt erst in Betracht, wenn die primär verpflichtete Partei dieser Darlegungslast genügt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2014 - 20 Ca 605/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. a) b) c) d) 1. 2. a) b) - - - -