LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2011
11 Sa 285/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 448;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1245/09

Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu den vom Arbeitnehmer vorgetragenen rechtfertigenden Umständen sowie zur Fristhemmung durch Ermittlungstätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 285/10

DRsp Nr. 2011/7647

Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu den vom Arbeitnehmer vorgetragenen rechtfertigenden Umständen sowie zur Fristhemmung durch Ermittlungstätigkeit

1. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller Voraussetzungen des § 626 BGB trägt die Partei, die sich auf diesen Beendigungstatbestand beruft; das schließt im Rahmen der Voraussetzung des wichtigen Grundes vom Kündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ein, die von der Kündigenden zu widerlegen sind. 3. Hinsichtlich der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB schließt die Beweislast der Kündigenden die Tatsachen ein, aus denen sich eine Hemmung des Beginns der Ausschlussfrist ergibt, etwa wegen verspäteter Kenntnisnahme der Kündigungsberechtigten; macht der Gekündigte substantiiert eine frühere Kenntniserlangung geltend, ist dies von der Kündigenden zu widerlegen und weiterhin positiv der Zeitpunkt der Kenntniserlangung darzulegen und zu beweisen.