1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden, inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis noch einen Auskunftsanspruch wegen einer Gewinnbeteiligung und daraus resultierend einen entsprechenden Zahlungsanspruch hat, sowie des Weiteren, ob ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlages für unstreitig von ihm geleistete Überstunden bei der Beklagten zusteht.
Der Kläger hat beantragt,
1. a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den von ihr im Jahr 2006 erzielten steuerlichen Gewinn durch Vorlage der Bilanz für das Jahr 2006 zu erteilen.
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