LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2008
5 Sa 195/08
Normen:
BGB § 242; MTV (Fachverband Metallhandwerk) § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1063/07

Darlegungen zur treuwidrigen Berufung auf tarifliche Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 195/08

DRsp Nr. 2009/3176

Darlegungen zur treuwidrigen Berufung auf tarifliche Ausschlussfrist

Der bloße unsubstantiierte Hinweis auf "massiven Druck, Beschimpfungen und Drohungen" rechtfertigt nicht die Annahme, der Arbeitgeberin sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf das Eingreifen der vereinbarten Ausschlussfrist zu berufen; um einen solchen Ausnahmefall darzulegen, ist ein nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2008 - 9 Ca 1063/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; MTV (Fachverband Metallhandwerk) § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden, inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis noch einen Auskunftsanspruch wegen einer Gewinnbeteiligung und daraus resultierend einen entsprechenden Zahlungsanspruch hat, sowie des Weiteren, ob ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlages für unstreitig von ihm geleistete Überstunden bei der Beklagten zusteht.

Der Kläger hat beantragt,

1. a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den von ihr im Jahr 2006 erzielten steuerlichen Gewinn durch Vorlage der Bilanz für das Jahr 2006 zu erteilen.